Dienstvereinbarung über die Nutzung der hochschuleigenen Parkplätze

19 years ago

Die hochschuleigenen Parkplätze dienen ausschließlich der Erleichterung der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, nicht privaten Zwecken oder zum Parken bei Ortsabwesenheit. Sie werden unter den MitarbeiterInnen mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr verlost.


Reserviert werden:

1.
Parkplätze für Dienstfahrzeuge und anerkannt privateigene Dienstfahrzeuge.

2.
Parkplätze für Behinderte gemäß den Regelungen des SGB IX und den Richtlinien über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes in Hessen. Schwerbehinderte ohne das Merkmal G oder aG müssen die
Notwendigkeit eines Parkplatzes durch ein fachärztliches Attest nachweisen.

3.
Unter den MitarbeiterInnen, für die Dienstvereinbarungen gemäß § 113 HPVG gelten, kommt die Quote von den nach Abzug der Plätze nach 1und 2 zur Verfügung stehenden Parkplätzen zur Verlosung, die ihrem Anteil an den Beschäftigten der HfG entspricht. Der Anteil wird jeweils vor der jährlich zu Beginn des Wintersemesters stattfindenden Verlosung nach d´Hondt* neu bestimmt. Liegen gleiche Höchstzahlen vor, entscheidet das Los. Dabei sind jeweils die InhaberInnen von Parkplätzen des letzten Jahres von der Teilnahme ausgeschlossen. Bei der ersten Verlosung bleiben die derzeitigen InhaberInnen von Parkplätzen ausgeschlossen. Für Fehlzeiten von ParkplatzinhaberInnen sind 3 NachrückerInnen auszulosen, für die die Ausschlussregelung nicht gilt. Während der gleichzeitigen Abwesenheit von Inhaber/in und NachrückerInnen stehen die Parkplätze allen MitarbeiterInnen gleichberechtigt zur Verfügung.


Anträge auf Zuweisung eines hochschuleigenen Parkplatzes sind bis zum 31. August jeden Jahres an den Präsidenten zu stellen.

4.
Über die Vergabe der übrigen Parkplätze entscheidet der Präsident.

5.
Während der vorlesungsfreien Zeit werden nur Parkplätze gemäß Punkt 1, 2 und 4 reserviert. Für die übrigen Parkplätze werden keine Festlegungen getroffen: sie stehen allen Bediensteten gleichberechtigt zur Verfügung.

Die Parkplätze nach 1, 2 und 4 werden im Hof reserviert. Die zwei weiteren dort verfügbaren Parkplätze werden an Frauen vergeben, die bei der Verlosung zum Zuge kommen.

MitarbeiterInnen, für die Dienstvereinbarungen gemäß § 113 HPVG nicht gelten, werden durch den Präsidenten angewiesen, die Dienstvereinbarung zu beachten.


Offenbach am Main, den 12.07.2005