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Der nachfolgend veröffentlichte Text war 1991 für die Publikation "Hochschule für Gestaltung Offenbach – Kunsthochschule des Landes Hessen" verfasst worden. Er beschreibt eine mögliche Position für "Hochschulverwaltung" in der seit den 70er Jahren für deutsche Hochschulen charakteristischen Organisationsstruktur. Inzwischen hat das Rad der Hochschulreformen zu einer neuen Umdrehung angesetzt. Damit einher gehen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Hochschulen, die 1991 noch kaum in Umrissen erkennbar waren. Stichworte sind: Qualitätssicherung, Evaluation, formel- und leistungsgebundene Mittelzuweisung; kaufmännische Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Produkthaushalt; Finanzautonomie, neues Steuerungsmodell und Zielvereinbarungen, Trennung von operationalen und strategischen Zuständigkeiten – und dies im Kontext eines keineswegs schon fertig entwickelten, sondern in einem iterativen Prozess erst zu gestaltenden Modells. Auch die Hochschulverwaltung wird ihre Rolle in diesem Prozess finden und ausfüllen müssen, was bezogen auf den nachfolgenden Text eigentlich nur bedeuten kann: Fortsetzung folgt ... V.S.


Ein Artikel über die Hochschulverwaltung ist eine zweischneidige Angelegenheit: Wenn nämlich Verwaltung ihre Funktion in der Hochschule erfüllt, so darf sie nicht im Zentrum ihres eigenen Interesses stehen – "Verwaltung, die das ihre tun will, muss sich ihrer selbst entäußern"(1).
Zweifellos besteht zwischen Hochschule und Verwaltung ein ähnlich spannungsvolles Verhältnis wie zwischen Kultur und Verwaltung allgemein. Es folgt daraus, dass die Hochschule wie auch die Künste nicht (mehr) als autonomes, nur dem akademischen bzw. künstlerischen Bereich verpflichtetes System, sondern als von der Gesellschaft umfasst zu denken sind. Dies bedingt das Angewiesensein auf Planung, Management und Organisation; Verwaltung ist dann als Versuch aufzufassen, den kulturellen Raum zu schaffen und seine Möglichkeiten zu verstärken(2)– sie ist als Folge der Vergesellschaftung zu sehen, nicht für den Verlust der Autonomie im liberalistischen Sinne verantwortlich zu machen(3).

Was also soll Verwaltung an der Hochschule leisten? Zwei Bereiche sind zu unterscheiden:
Zum einen die Sicherstellung nichtakademischer Belange, die daraus folgen, dass die Hochschule öffentliche Finanzmittel verbraucht und deshalb das auf demokratischen Prinzipien beruhende Verfahren ihrer Bewilligung und Bewirtschaftung einhalten muss; dass sie Personal beschäftigt und sicherstellen muss, dass die für öffentliche Bedienstete geltenden Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden; dass sie schließlich eine wesentliche Funktion im Bildungs- und Ausbildungssystem wahrnimmt und sich deshalb an verfassungsrechtlich vorgeprägte, gesetzlich ausgebildete Prinzipien des Zugangs zu Ausbildungschancen und berufsqualifizierenden Abschlüssen, aber auch der Lehr- und Forschungsfreiheit messen lassen muss. Hier kommt die Wahrnehmung durch die Hochschulverwaltung den Interessen der Hochschule entgegen, stellt sie doch eine wesentliche Zuständigkeitsverlagerung von der Ministerialebene auf die Hochschule dar: diese Entwicklung war nur denkbar bei gleichzeitiger Ausstattung der Hochschulen mit qualifizierter Sachkompetenz in Verwaltungsangelegenheiten(4).
Sachnähe und unmittelbare persönliche Identifikation der Verwaltungsmitglieder mit den Hochschulangelegenheiten stellen die größtmögliche Wirksamkeit der hochschulinternen Zielformulierungen und Entwicklungsplanungen sicher. Dies gilt auch, wo die hochschuleigene Verwaltung als Scharnier zwischen akademischer Sphäre und staatlichen Instanzen wirkt.
Der zweite Bereich ist möglicherweise der brisantere: längst ist auch die Wahrnehmung der eigentlichen akademischen Aufgaben mit einem Organisations- und Verwaltungsaufwand verbunden, der die professionalisierte Unterstützung durch einen Verwaltungsapparat erfordert. Dass die akademische Selbstverwaltungsstruktur zudem für Aufgaben der Planung, Prioritätensetzung, Interessenvertretung nach außen und Informationsverarbeitung nur in beschränktem Maße geeignet ist, ist an anderer Stelle nachgewiesen worden(5). Der Verdacht, dass der Einfluss der Verwaltung hierdurch ungebührlich anwächst, ist unbegründet: Alle ihre Initiativen können nur Reaktionen auf Impulse aus dem akademischen Bereich sein. Insofern erscheint das »Verhinderungs«-Potential durchaus gleich verteilt und die vermeintliche »Macht« der Verwaltung, die ohnehin nur in der Möglichkeit besteht, durch Bürokratie zu verzögern oder zu verhindern, relativiert.

Eine wichtige Rolle spielt die Form der Zusammenarbeit. Es muss gelingen, die wohlfeilen Verhaltensmuster der Forderungen einerseits, Versagung bzw. Gewährung andererseits zu überwinden und Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln, die auf der Einsicht in die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Begründetheit von Forderungen und Zielsetzungen beruhen. Auch dies setzt übrigens Geduld auf beiden Seiten voraus, seitens des akademischen Personals sogar oft größeres Engagement. Nur so lässt sich jedoch ein Interaktionsstil vermeiden, bei dem sich der Hochschullehrer "in die Rolle des Untertanen gedrängt" fühlt, die Verwaltungsbeamten andererseits sich "das Verhalten an sich kluger, gebildeter, kultivierter, im öffentlichen Leben erfahrener Männer im Umgang mit ihnen nicht deuten können" (6) .
V. S.-B.

  1. Adorno, Theodor W., Kultur und Verwaltung in: Merkur 1960; S. 101 ff, 119
  2. a.a.O. S. 118
  3. a.a.O. S. 111
  4. Reinhardt, Rudolf, Autonomie, Selbstverwaltung, Staatsverwaltung in der Universität in: Wissenschaftsrecht 1968, S. 6 ff, 18
  5. Schelsky, Helmut, Abschied von der Hochschulpolitik, Bielefeld 1969, S. 36 ff; ders., Die politische Aufgabe und Willensbildung der Wissenschaft in: WRK (Hrsg.), Hochschulautonomie, Privileg und Verpflichtung, Hildesheim 1989, S. 67 ff, 74 ff; Habermas, Jürgen, Die wissenschaftstheoretischen Begründungen der Teilnahme der Mitglieder der Universität an den Entscheidungsprozessen und der Universitätsorganisation in: WRK a.a.O., S. 97 ff, 98 f
  6. Zur Abschreckung: Thieme, Werner, Hochschule und Verwaltung in: Wissenschaftsrecht 1989, S. 1 ff, 7